Denkmalschutz – Mit Abschreibung Steuern sparen
Baudenkmäler sind steuerlich privilegiert und bieten einem Investor interessante steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten. Denn die Denkmal-Afa ist viel höher als die für Neubauten oder Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden.
Sanierungskosten zum Erhalt von schützenswerter Bausubstanz kann bei der Vermietung der Immobilie über acht Jahre lang mit jeweils neun und vier Jahre lang mit jeweils sieben Prozent steuerlich abgeschrieben werden. Im Vergleich dazu ist die Regel-Abschreibung auf den Kaufpreis des Wohngebäudes mit 2% von untergeordneter Bedeutung.
Im Übrigen können auch Eigennutzer von der Denkmal-Afa profitieren, sprechen Sie uns an.
Denkmalschutz – Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
Das Finanzamt verlangt eine besondere Bescheinigung als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Bescheinigungen werden von der Denkmalbehörde nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erteilt.
- Herstellungskosten an Baudenkmalen, die der Einkünfteerzielung dienen
- Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
- Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal unter bestimmten Voraussetzungen
- Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen
Parallele Abschreibung
- Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt sondern sind – soweit sie auf das Gebäude entfallen – nach den allgemeinen Abschreibungsregeln steuerlich geltend zu machen.
- Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.
Mehrere Eigentümer – wer wie die Förderung erhält
Bei einem Mehrfamilienhaus, das als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt ist und bei dem die einzelnen Wohnungen unterschiedlichen Eigentümern gehören, werden die Kosten für die Denkmalsanierung anteilig den jeweiligen Eigentümern angerechnet. Was sich einfach anhört ist in der Praxis häufig ein Problem. Streitigkeiten und Probleme in der Koordination führen bislang gar dazu, dass die notwendige Bescheinigung nicht beim Finanzamt vorgelegt werden kann. Der einzelne Eigentümer ist dann ohne eine Chance, die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu erlangen.
Die klare Vereinbarung mit dem Verwalter im Voraus, zu der sich die WEG verpflichtet ist hilfreich, wenn das Genehmigungsverfahren bei der Denkmalschutzbehörde einzuholen und nach Abschluss der Arbeiten die Sanierung zu bescheinigen sind.
Steuerliche Fallstricke bei der Denkmal-Afa
Wird eine vor wenigen Jahren sanierte Denkmalimmobilie weiterverkauft, kann die AfA nicht auf den Käufer übertragen werden. Grund: Mit der Denkmal-Afa wird die von einer Person aufgewendete Sanierung gefördert, nicht der Erwerbspreis. Der Käufer zahlt aber nur den Erwerbspreis für die – sanierte – Immobilie und kann dann nur die lineare AfA für Altbauten in Anspruch nehmen.